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Aktuelle Satzung

Am 30. Mai 2018 wurde die Gründung eines gemeinnützigen Vereins für soziale Projekte im Sport und dessen Satzung beschlossen.

 

Der Verein sollte in Zukunft den Namen "Herzschläger" tragen und Torge Wittke wurde einstimmig zum Vorsitzenden gewählt. 

 

Herzschläger wurde am 18. Juni 2018 durch das Amtsgericht Hannover die Eintragung ins Vereinsregister (Registerblatt VR 202977) und am 25. Juni 2018 wurde durch das Finanzamt Hannover-Nord auch die satzungsgemäße Gemeinnützigkeit (25/206/58791) bescheinigt. 

 

"§2 Zweck" der Satzungsordnung listet die zukünftigen Ziele von Herzschläger e.V. auf: 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabengabenordnung (AO).
     

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. 
     

  3. Die Zwecke nach § 2 der Satzung werden insbesondere verwirklicht durch: 
    a) Etablierung von regelmäßigen Sportangeboten und Projekten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene während/ nach schweren Krankheiten, z.B. Krebs, Mukoviszidose und Organtransplantationen, zur Unterstützung der Genesungsprozesse und zur Förderung der sozialen Teilhabe. Entwicklung, Evaluierung und Publikation von regelmäßigen (auch alternativen Bewegungskonzepten) z.B. für Langzeitüberlebende mit Spätfolgen (wie z.B. neuropathischen Störungen, Fatigue oder Osteonekrosen), wie z.B. Rugby for Cancer Survivors. 

    b) Entwicklung, Evaluierung und Publikation von Bewegungskonzepten für Menschen mit schweren und Seltenen Erkrankungen als weltweit einmaliges  Pilotprojekt mit dem Ziel einer Steigerung der Lebensqualität und Initialisierung regelmäßiger Angebote. Die Vermittlung und Durchführung von Sportpatenschaften für Menschen mit Seltenen Krankheiten, Unterstützung und Begleitung von Therapiemaßnahmen mit Schwerpunkt Sport, wenn sie nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse oder dem Jugendamt übernommen werden und ihre therapeutische Wirkung sichergestellt ist. Weitergabe von Sportgeräten wie z.B. Ausdauer- und Krafttrainingsgeräten oder Aktivitätstrackern in Verbindung mit Projekten des Sports, um diese Sportgeräte seitens der Kinder und Jugendlichen mit schweren und Seltenen Erkrankungen zu nutzen, sofern diese Kosten nicht von der Krankenkasse oder dem Jugendamt übernommen werden. 

    c) Entwicklung, Evaluierung und Publikation von Sportprojekten (auch in Kooperation mit Sportvereinen) für sozial und/ oder wirtschaftlich benachteiligte  Gruppen, wie zum Beispiel Obdachlose (Gesunderhaltung), Strafgefangene (Unterstützung in der Resozialisierung), Kinder und Jugendliche mit  Migrationshintergrund und Flüchtlinge (Integration), Kinder und Jugendliche mit Tendenz zur Gewalt (Gewaltprävention) und Menschen mit Behinderungen (Inklusion). 

    d) Sensibilisierung und Information der Gesellschaft über Themen der Sporttherapie bei chronischen Erkrankungen und Behinderungen. Durchführung von  präventiven Maßnahmen wie zum Beispiel Workshops oder Vorträgen vor Kindern und Jugendlichen, Lehrern, etc. zum Thema Gesunderhaltung (Bewegung, Ernährung, etc.). Weiterentwicklung von Inklusionsmaßnahmen durch Ausbildung von Studenten und Lehrern, ggf. Ausbildungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit diversen Benachteiligungen im Sport. 

    e) Entwicklung, Evaluierung und Publikation eines mobilen Versorgungsangebots für palliative Menschen mit Bewegung für Hospize oder am daheim am Wohnort und eines Sportzentrums für Menschen abseits der Regelversorgung durch die Physiotherapie. 

    f) Kooperationen mit Fachverbänden, Universitäten und Krankenhäusern (national und international) zur Weiterentwicklung und Evaluierung von bestehenden Therapieangeboten im Sport oder sportähnlichen Disziplinen wie zum Beispiel Entwicklung/Verwaltung/Verbesserung einer Bewegungs-App für Kinder und Jugendliche mit/nach schweren Erkrankungen, Aktivierung durch Videospielkonsolen, Trainingsgeräte für langzeitliegende Patienten und z.B. die lokale Etablierung eines Gesangsprojekts mit lungenerkrankten Jugendlichen zur Steigerung der körperlichen Aktivität, welche keine Affinität zur Bewegung im Sinne des „klassischen Sportbegriffs“ haben. Durchführung von Teambuilding Maßnahmen (auch außerhalb des Sports) zur Steigerung der Teilhabe von Menschen mit erhöhtem Bewegungsbedarf. Entwicklung individueller Heimtrainingspläne für eine dezentrale Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit schweren Erkrankungen auch außerhalb Niedersachsens. 

    g) Organisation und Durchführung von Bewegungsangeboten für Eltern und Geschwisterkinder von Langzeitpatienten im Krankenhaus zur Prävention von körperlichen und psychischen Beschwerden durch die aktuelle Situation und Bewegungsangebote Organisation und Durchführung von Bewegungsangeboten für Eltern und Geschwisterkinder nach dem Tode des Langzeitpatienten zur Unterstützung der Trauerbewältigung. 
     

  4. Weiterer Zweck des Vereins ist weiterhin Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO, insbesondere durch die Unterstützung der erzieherischen, schulischen und universitären Ausbildung hilfsbedürftiger junger Menschen. 
     

  5. Für Fördermaßnahmen im Bereich des § 53 Nr. 1 und 2 AO haben die unterstützten Organisationen, steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die entsprechenden gesetzlich geforderten Nachweise zu erbringen bzw. zu bestätigen.
     

  6. Weiterer Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
     

  7. Der Verein kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
     

  8. Die benannten Vereinszwecke und Zweckverwirklichungen müssen nicht gleichermaßen umgesetzt werden.
     

  9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.