Am 30. Mai 2018 wurde die Gründung eines gemeinnützigen Vereins für soziale Projekte im Sport und dessen
Satzung beschlossen.
Der Verein sollte in Zukunft den Namen "Herzschläger" tragen und Torge-Christian Wittke wurde einstimmig zum Vorsitzenden gewählt.
Herzschläger wurde am 18. Juni 2018 durch das Antsgericht Hannover die Eintragung ins Vereinsregister (Registerblatt VR 202977)
und am 25. Juni 2018 wurde durch das Finanzamt Hannover-Nord auch die satzungsgemäße Gemeinnützigkeit (25/206/58791) bescheinigt.
Die Satzung des Vereins lautet wie folgt:
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Herzschläger“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt danach den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
3. Die Zwecke nach § 2 der Satzung werden insbesondere
verwirklicht durch
a) Etablierung von regelmäßigen Sportangeboten und Projekten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene während/nach schweren Krankheiten, z.B. Krebs, Mukoviszidose und Organtransplantationen, zur
Unterstützung der Genesungsprozesse und zur Förderung der sozialen Teilhabe. Entwicklung, Evaluierung und Publikation von regelmäßigen (auch alternativen Bewegungskonzepten) z.B. für
Langzeitüberlebende mit Spätfolgen (wie z.B. neuropathischen Störungen, Fatigue oder Osteonekrosen), wie z.B. Rugby for Cancer Survivors.
b) Entwicklung, Evaluierung und Publikation von Bewegungskonzepten für Menschen mit schweren und Seltenen Erkrankungen als weltweit einmaliges Pilotprojekt mit dem Ziel einer Steigerung der
Lebensqualität und Initialisierung regelmäßiger Angebote. Die Vermittlung und Durchführung von Sportpatenschaften für Menschen mit Seltenen Krankheiten, Unterstützung und Begleitung von
Therapiemaßnahmen mit Schwerpunkt Sport, wenn sie nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse oder dem Jugendamt übernommen werden und ihre therapeutische Wirkung sichergestellt ist.
Weitergabe von Sportgeräten wie zum Beispiel Ausdauer- und Krafttrainingsgeräten oder Aktivitätstrackern in Verbindung mit Projekten des Sports, um diese Sportgeräte seitens der Kinder und
Jugendlichen mit schweren und Seltenen Erkrankungen zu nutzen, sofern diese Kosten nicht von der Krankenkasse oder dem Jugendamt übernommen werden.
c) Entwicklung, Evaluierung und Publikation von Sportprojekten (auch in Kooperation mit Sportvereinen) für sozial und/oder wirtschaftlich benachteiligte Gruppen, wie zum Beispiel Obdachlose
(Gesunderhaltung), Strafgefangene (Unterstützung in der Resozialisierung), Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund und Flüchtlinge (Integration), Kinder und Jugendliche mit Tendenz zur
Gewalt (Gewaltprävention) und Menschen mit Behinderungen (Inklusion).
d) Sensibilisierung und Information der Gesellschaft über Themen der Sporttherapie bei chronischen Erkrankungen und Behinderungen. Durchführung von präventiven Maßnahmen wie zum Beispiel
Workshops oder Vorträgen vor Kindern und Jugendlichen, Lehrern, etc. zum Thema Gesunderhaltung (Bewegung, Ernährung, etc.). Weiterentwicklung von Inklusionsmaßnahmen durch Ausbildung von
Studenten und Lehrern, ggf. Ausbildungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit diversen Benachteiligungen im Sport.
e) Entwicklung, Evaluierung und Publikation eines mobilen Versorgungsangebots für palliative Menschen mit Bewegung für Hospize oder am daheim am Wohnort und eines Sportzentrums für Menschen
abseits der Regelversorgung durch die Physiotherapie.
f) Kooperationen mit Fachverbänden, Universitäten und Krankenhäusern (national und international) zur Weiterentwicklung und Evaluierung von bestehenden Therapieangeboten im Sport oder
sportähnlichen Disziplinen wie zum Beispiel Entwicklung/Verwaltung/Verbesserung einer Bewegungs-App für Kinder und Jugendliche mit/nach schweren Erkrankungen, Aktivierung durch
Videospielkonsolen, Trainingsgeräte für langzeitliegende Patienten und z.B. die lokale Etablierung eines Gesangsprojekts mit lungenerkrankten Jugendlichen zur Steigerung der körperlichen
Aktivität, welche keine Affinität zur Bewegung im Sinne des „klassischen Sportbegriffs“ haben. Durchführung von Teambuilding Maßnahmen (auch außerhalb des Sports) zur Steigerung der Teilhabe von
Menschen mit erhöhtem Bewegungsbedarf. Entwicklung individueller Heimtrainingspläne für eine dezentrale Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit schweren Erkrankungen auch außerhalb
Niedersachsens.
g) Organisation und Durchführung von Bewegungsangeboten für Eltern und Geschwisterkinder von Langzeitpatienten im Krankenhaus zur Prävention von körperlichen und psychischen Beschwerden durch die aktuelle Situation und Bewegungsangebote Organisation und Durchführung von Bewegungsangeboten für Eltern und Geschwisterkinder nach dem Tode des Langzeitpatienten zur Unterstützung der Trauerbewältigung.
4. Weiterer Zweck des Vereins ist weiterhin Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO, insbesondere durch die Unterstützung der erzieherischen, schulischen und universitären Ausbildung hilfsbedürftiger junger Menschen
5. Für Fördermaßnahmen im Bereich des § 53 Nr. 1 und 2 AO haben die unterstützten Organisationen, steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die entsprechenden gesetzlich geforderten Nachweise zu erbringen bzw. zu bestätigen.
6. Weiterer Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
7. Der Verein kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
8. Die benannten Vereinszwecke und Zweckverwirklichungen
müssen nicht gleichermaßen umgesetzt werden.
9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliedschaft ist mit dem positiven Vorstandsbeschluss
erworben. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Die Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft im Verein:
a) Vollmitgliedschaft: Vollmitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
b) Fördermitgliedschaft: Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins und haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht, sind aber berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
c) Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vollmitglieder.
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein fristloser
Austritt kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Bis zu seinem Wirksamwerden kann ein Austritt mit Zustimmung des Vorstandes widerrufen werden.
Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu
hören.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des
Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat
keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Fördermitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu
leisten. Vollmitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens
einem und höchstens vier Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzender und einen, bzw. zwei Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den
Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber und über die Höhe der Vergütung für den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass andere Vereins- und Organämter entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Dritte mit der Übernahme von Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung
betrauen.
6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und
zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter
des Vereins sowie Hilfspersonen gemäß § 57 AO einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
8. Der Vorstand haftet dem Verein, soweit er
ehrenamtlich tätig ist, für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
a. im Falle bloß eines gewählten Mitgliedes der 1. Vorsitzende und
b. im Falle von wenigstens zwei gewählten Mitgliedern mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter auch der 1. Vorsitzende oder – im Falle seiner Bestellung – der 2. Vorsitzende,
anwesend sind. Im Falle von vorstehend lit. a. trifft der Vorstand seine Entscheidungen einstimmig. Im Falle von vorstehend lit. b. trifft der Vorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden – sofern dieser bestellt ist – entscheidet.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
4. Dringlichkeitsanträge können nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Benachrichtigung den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der angesetzten Mitgliederversammlung zugeht. Anträge, die die Frist nicht einhalten, sind erst
bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig, es sei denn, ein Viertel der in der Mitgliedsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nimmt den Antrag als beschlussfähig an
(Initiativantrag). Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn bei Erscheinen sämtlicher Mitglieder auf eine Rüge verzichtet
wird.
5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im
Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, falls ein solcher bestellt ist. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend und kein 2. Vorsitzender bestellt oder der bestellte 2. Vorsitzende ebenfalls
nicht anwesend, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 weitere Vereinsgremien und -repräsentaten
1. Die Arbeit des Vereins kann durch zwei weitere Gremien unterstützt werden, deren Mitglieder durch den Vorstand berufen werden. Diese sind im Einzelnen:
a) das Kuratorium, das den Verein bei der Umsetzung der inhaltlichen Leitlinien berät;
b) der Senat, das den Verein in seiner
Arbeit unterstützt und diesen auch nach außen repräsentiert.
2. Für die Amtszeiten und Zusammenkünfte der unter Nummer 1 genannten Gremien gelten die
Regelungen in §§ 5 und 6 dieser Satzung sinngemäß.
3. Gleichzeitig kann der Vorstand Schirmherrschaften vergeben und geeignete Persönlichkeiten als Botschafter berufen. § 3 Nr. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).